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Mittwoch, 29. Juli 2015

E - Autos

E - Autos

In aller Welt versuchen sich Elektroautoliebhaber an eigenen Umbauten.

Und es geht doch !

Es ging übrigens schon vor 50 Jahren, denn im Strommuseum in Recklinghausen stehen auch Elektrofahrzeuge aus dieser Zeit, wie z.B. der Schnelllaster von DKW (Auto Union)

Hier sind einige interessante Internetseiten dazu:

UMBAU- UND INFOSEITEN:

Alternative Wohnformen im Alter

Wohnen im Alter
Für ein alternatives Wohnprojekt in Dortmund bzw. Herne suchen wir Interessenten. Geplant ist eine Wohnanlage mit ca.40 Kleinwohnungen und Gemeinschaftsräumen. 
Jeder Senior bezieht ein 40 Qm Apartement. Grundstück ist vorhanden. Finanzierung über das Genossenschaftsmodell. 
Interessenten btte melden.
Reinhard Göddemeyer
w-2012@gmx.de

Dienstag, 28. Juli 2015

Urteil: Eintragung in Branchenverzeichnis: Anspruch des Gewerbetreibenden auf Schadensersatz aufgrund Vertragsschluss durch Cold Call

Amtsgericht BonnUrteil vom 23.06.2015 
109 C 348/14 -

Eintragung in Branchenverzeichnis: Anspruch des Gewerbetreibenden auf Schadensersatz aufgrund Vertragsschluss durch Cold Call

Unerwünschter Werbeanruf stellt rechtswidrigen Eingriff in eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar

Geht ein Gewerbetreibender aufgrund eines Cold Calls ein Vertrag über die Eintragung der Firmendaten in einem Branchenverzeichnis ein, steht dem Gewerbetreibenden ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Eintragungskosten zu. Denn der unerwünschte Werbeanruf stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bonn hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Betreiberin eines Branchenverzeichnisses klagte gegen die Inhaberin einer Glas- und Gebäudereinigung auf Zahlung von 589,05 EUR. Hintergrund dessen war ein angeblich im September 2014 beauftragter Eintrag in das Branchenverzeichnis. Die Firmeninhaberin erhieltinnerhalb weniger Minuten zwei Anrufe von einem Mitarbeiter der Branchenbuchbetreiberin. Im zweiten Telefonat, das mit Einverständnis der Firmeninhaberin aufgezeichnet wurde, ließ sich der Mitarbeiter die Auftragserteilung bestätigen. Die Firmeninhaberin weigerte sich nachfolgend zu zahlen.

Kein Anspruch auf Vergütung für Branchenbucheintrag

Das Amtsgericht Bonn entschied gegen die Branchenbuchanbieterin. Ihr habe kein Anspruch auf die Vergütungfür den Branchenbucheintrag zugestanden. Denn dieser Anspruch sei jedenfalls erloschen, da der Firmeninhaberin ein entgegenstehender Schadenersatzanspruch in gleicher Höhe gemäß § 823 Abs. 1 BGB zugestanden habe. Aufgrund des Cold Calls sei in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb der Firmeninhaberin rechtswidrig eingegriffen worden. Diese Rechtsgutverletzung habe sich in dem Vertragsschluss fortgesetzt.

Eingriff in eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Da unverlangt erfolgte Werbeanrufe regelmäßig den Betriebsablauf stören, so das Amtsgericht weiter, habe ein unmittelbarer Eingriff in den Gewerbebetrieb vorgelegen. Denn die Entgegennahme und das Auseinandersetzenmit dem unerbetenen Anruf seien mit einem zusätzlichen Arbeitsaufwand verbunden. Zwar halte sich der Aufwand in engen Grenzen. Es sei aber zu beachten, dass im Hinblick auf die billige, schnelle und durch Automatisierung sowie Call-Center-Betriebe arbeitssparende Akquisemöglichkeit ohne Einschränkung des Cold Callings mit einem immer weiteren Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen sei.

Rechtswidrigkeit des Eingriffs

Der Eingriff in den Gewerbebetrieb sei nach Auffassung des Amtsgerichts auch rechtswidrig gewesen. Aus der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG lasse sich entnehmen, dass jede Werbung gegenüber einem Nichtverbraucher ohne dessen ausdrückliche oder mutmaßliche Einwilligung eine unzumutbare Belästigung darstellt. Im vorliegenden Fall habe weder eine ausdrückliche noch mutmaßliche Einwilligung vorgelegen.

Kein Vorliegen einer mutmaßlichen Einwilligung in Werbeanruf

Nach Ansicht des Amtsgerichts bestehe gerade bei Werbeanrufen in denen es über die Eintragung in ein Verzeichnis oder eine Suchmaschine geht kein erweitertes Interesse. Denn insbesondere bei konkurrierenden Verzeichnissen mit geringem Marktwert sei ein Werbeanruf in aller Regel unerwünscht. Für eine mutmaßliche Einwilligung habe zudem nicht gesprochen, dass die Firma im Internet in anderen Verzeichnissen zu finden war. Andernfalls wäre die Firmeninhaberin mit erheblichen Belästigungen ausgesetzt. Auch der Umstand, dass es schließlich zu einem Vertragsschluss kam, sei unerheblich gewesen.

Vertragsschluss beruhte auch rechtswidrigen Eingriff

Aus Sicht des Amtsgerichts habe der Vertragsschluss auf den rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb beruht. Denn die Rechtsgutverletzung habe sich im zweiten Anruf fortgesetzt. Beide Telefonate lassen sich nicht voneinander trennen. Vielmehr habe es sich um einen einheitlichen und zusammengehörigen Vorganggehandelt.

Urteil: BAG: ERTEILTE EINWILLIGUNG ZUR VERÖFFENTLICHUNG EINES WERBEFILMS MIT EINEM ARBEITNEHMER ERLISCHT NICHT AUTOMATISCH MIT BEENDIGUNG DES ARBEITS­VERHÄLT­NISSES


Widerruf der Einwilligung bedarf eines Grundes

Hat ein Arbeitnehmer in die Veröffentlichung eines Werbefilms, in der er zu sehen ist, eingewilligt, so erlischt die Einwilligung nicht automatisch mit der Beendigung des Arbeits­verhält­nisses. Vielmehr bedarf es zum Widerruf der Einwilligung eines wichtigen Grundes. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2008 zeigte sich ein bei einem Unternehmen für Kälte- und Klimatechnik beschäftigter Monteur damit einverstanden, dass für ein Werbefilm zum Unternehmen Filmaufnahmen von seiner Person getätigt und diese Aufnahmen veröffentlicht werden. Er unterschreib diesbezüglich eine mit "Thema: Filmaufnahmen" überschriebene Namensliste. Nachdem das Arbeitsverhältnis im Januar 2011 endete, verlangte der Monteur im November 2011 die Entfernung des Films von der Homepage des Unternehmens. Er führte an, nie sein Einverständnis zu der Veröffentlichung gegeben zu haben. Vorsorglich erklärte er den Widerruf seiner möglicherwiese erklärten Einwilligung. Zugleich erhob der Monteur Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung und Zahlung eines Schmerzensgelds. Das Unternehmen nahm daraufhin den Werbefilm von der Homepage.

Arbeitsgericht bejahte lediglich Unterlassungsanspruch, Landesarbeitsgericht verneinte sowohl Unterlassungs- als auch Schmerzensgeldanspruch

Das Arbeitsgericht Koblenz bejahte lediglich den Unterlassungsanspruch. Auf Berufung des Monteurs und des Unternehmens verneinte das Landesarbeitsgericht sowohl den Unterlassungs- als auch den Schmerzensgeldanspruch. Es führte zur Begründung aus, dass der Monteur in die Veröffentlichung der Filmaufnahmen eingewilligt habe. Dies sei zeitlich unbegrenzt erteilt worden und sei mit Ende des Arbeitsverhältnisses nicht erloschen. Für den Widerruf der Einwilligung habe es schließlich an einem Grund gefehlt. Da aufgrund der bestehenden Einwilligung das Persönlichkeitsrecht des Monteurs nicht rechtswidrig verletzt worden sei, habe ihm auch kein Schmerzensgeld zugestanden. Gegen diese Entscheidung legte der Monteur Revision ein.

Bundesarbeitsgericht verneinte ebenfalls Unterlassungsanspruch aufgrund Einwilligung in Filmaufnahmen

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Monteurs zurück. Ihm habe zunächst kein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des Werbefilms zugestanden. Zwar dürfen Bildnisse, wozu auch Filmaufnahmen gehören, nach § 22 KUG nur mit Einwilligung des Betroffenen veröffentlicht werden. Diese bedürfe gerade bei Arbeitsverhältnissen der Schriftform. Eine solche habe im vorliegenden Fall aber vorgelegen. Durch Unterzeichnung der Namensliste habe der Monteur schriftlich in die Veröffentlichung des Werbefilms eingewilligt.

Kein Erlöschen der Einwilligung durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die Einwilligung sei auch nicht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erloschen, so das Bundesarbeitsgericht weiter. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Film reinen Illustrationszwecken diene und keinen auf die individuelle Person des Arbeitnehmers Bezug nehmenden Inhalt transportiere. So habe der Fall hier gelegen.

Kein Widerruf der Einwilligung aufgrund fehlenden Grundes

Der Monteur habe nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts die Einwilligung auch nicht wirksam widerrufen. Aus § 28 Abs. 3a Satz 1 BDSG lasse sich entnehmen, dass eine einmal erteilte Einwilligung nicht generell jederzeit widerrufen werden könne. Vielmehr bedürfe es für den Widerruf eines Grundes. Der Arbeitnehmer müsse erklären, warum er nunmehr, anders als bei der Erteilung seiner Einwilligung, die Veröffentlichung der Filmaufnahmen nicht mehr wünscht. An einer solchen plausiblen Erklärung habe es hier gefehlt. Eine solche Erklärung sei vor allem deshalb erforderlich gewesen, weil die Zustimmung erst knapp drei Jahre nach ihrer Erteilung und erst zehn Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses widerrufen wurde.

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen fehlender Persönlichkeitsverletzung

Da eine wirksame Einwilligung in der Veröffentlichung der Filmaufnahmen vorlag, so das Bundesarbeitsgericht, sei das Persönlichkeitsrecht des Monteurs nicht verletzt worden. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld habe daher nicht bestanden.

Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

BAGUrteil vom 11.12.2014 - 8 AZR 1010/13 -

Vorinstanzen:
  • BAG: Erteilte Einwilligung zur Veröffentlichung eines Werbefilms mit einem Arbeitnehmer erlischt nicht automatisch mit Beendigung des Arbeits­verhält­nisses
    ArbG KoblenzUrteil vom 07.12.2012
    [Aktenzeichen: 4 Ca 4364/11]
  • BAG: Erteilte Einwilligung zur Veröffentlichung eines Werbefilms mit einem Arbeitnehmer erlischt nicht automatisch mit Beendigung des Arbeits­verhält­nisses
    LAG Rheinland-PfalzUrteil vom 08.05.2013
    [Aktenzeichen: 8 Sa 30/13]

Montag, 27. Juli 2015

Brandschutz: Überhitzte Sicherungen frühzeitig erkennen

Brandschutz: Überhitzte Sicherungen frühzeitig erkennen

Wärmebildkameras ermöglichen die einfache Kontrolle von Temperaturverläufen.
Dadurch lassen sich Energieverluste leicht lokalisieren - bei mangelhaften Gebäudedämmungen ebenso wie an defekten elektrischen Baugruppen.

Mit einer Wärmebildkamera kann man z.B. auch überhitzte Sicherungen schnell erkennen und dadurch entstehende Brandrisiken rechtzeitig vermeiden.


Mehr zu diesem Thema erfahren Sie  auch unter
www.conrad.biz/waermebildkameras

Ihr Reinhard Göddemeyer

Donnerstag, 16. Juli 2015

Die Griechenlandrettung

Griechenland Diskussion:


Mit Herrn Altmeyer hat gestern Abend ein weiterer CDU Lügenbaron seinen Hut bei Maybrit Illner in den Talk Ring geworfen. 
Auch er weiss, dass Helmut Kohl bei der Einführung des Euro zugesichert hatte, dass die Schulden der Länder nicht sozialisiert werden. Das hat Helmut Kohl sogar mehrfach betont !

Und was sind jetzt die Fakten ?
Griechenland ist nach wie vor nicht wettbewerbsfähig in der EU. Die eigenen Bürger glauben nicht an ihr eigenes Land und die eigene Regierung.

Unsere Eu Pilitiker haben trotzdem versucht dieses faule und marode System durch Millionenzahlungen zu stützen.

Deutschland bürgt trotzdem  für zig Milliarden, die Griechenland über verschiedene Finanzinstitutionen erhalten hat, an diesen Insitutionen hält Deutschland ca. 27 %  Anteile, haftet somit auch.

Was ist jetzt, wenn Griechenland, was zu erwarten ist, die erhaltenen Summen nicht zurückzahlt ? 

Dann haftet Deutschland, der deutsche Michel, Bürger wie Du und ich ! 

Es ist zum kotzen, mit ansehen zu müssen, wie dieser
Politiker die Fakten verdreht.

Pressemeldungen dazu:

"Falls Griechenland die Kredite des EFSF nicht zurückzahlen sollte, hätte das auch Milliardenverluste für Deutschland zur Folge. Denn der EFSF besorgt sich das Geld für Kredite an die Krisenstaaten seinerseits auf den Kapitalmärkten. Deutschland tritt dabei neben den anderen Euro-Staaten als Bürge auf. Ursprünglich hätte Deutschland dabei für rund 27 Prozent der Gesamtsumme gerade stehen müssen. Nachdem Griechenland, Irland und Portugal als Bürgen ausfielen, stieg der deutsche Anteil auf etwa 29 Prozent - im Fall des zweiten Griechenland-Pakets entspricht das knapp 38 Milliarden Euro."

"Deutschland steuerte über die KfW-Bankengruppe direkte Kredite in Höhe von 15,2 Milliarden Euro zum ersten Griechenland-Paket bei. Sollte die Regierung in Athen das Geld nicht zurückzahlen, bleibt die Bundesrepublik auf diesem Verlust sitzen."

"Auf 216 Milliarden Euro summieren sich die bisherigen Zahlungen aus den Rettungspaketen an Griechenland. Das Geld floss teils in Form direkter Kredite der Euro-Staaten, teils über den Rettungsschirm EFSF und teils über den Internationalen Währungsfonds. Die Rettungspakete im Überblick."
Quelle :   http://www.tagesschau.de/wirtschaft/rettungspakete-101.html


"Was die Staats- und Regierungschefs der Eurozone an diesem Montagmorgen beschlossen haben, das stellt zum größten Teil die Fortsetzung einer gescheiterten "Rettungspolitik" dar."

"Berlin Die Troika aus EU, EZB und IWF gehört in Griechenland zu den schlimmsten Feindbildern: Deren Spardiktat würge seit Jahren die griechische Wirtschaft ab, lautet die Dauerklage. Jetzt räumt der Internationale Währungsfonds ein, dass tatsächlich Fehler gemacht wurden. Das Eingeständnis lässt sich in dieser ungewöhnlich selbstkritischen Offenheit durchaus als spektakulär bezeichnen, zumal der Währungsfonds damit einen Stein ins Rollen bringt, der eine breite Debatte über eine umfassende Neuausrichtung der Euro-Rettungspolitik anstoßen könnte."

Quelle / handeslsblatt.com

Mehr bei Wikipedia 

Griechenland Nwes:
www.n-tv.de/wirtschaft/23-10-Varoufakis-Drittes-Hilfspaket-bereits-gescheitert-article15544641.html


Reinhard Göddemeyer

Dienstag, 14. Juli 2015

Gefahrenabwehrpläne Flucht- und Rettungspläne

Gefahrenabwehrpläne Flucht- und Rettungspläne

Sicherheitszeichen, Gefahrenabwehrpläne

FLUCHT- UND RETTUNGSPLÄNE

Unter dem Sammelbegriff Gefahrenabwehrpläne sind z.B. Flucht- und Rettungspläne, Notfallpläne, Räumungspläne, Rettungswegepläne (auch Flucht- und Rettungspläne) u.v.m. zusammengefasst. Dabei hat jedes Bundesland seine eigenen rechtlichen Anforderungen und Regelwerke für den Umgang und die Erstellung dieser Pläne. Die hier aufgeführten Beispiele beziehen sich auf die Anforderungen des Bundelandes Nordrhein-Westfalen.

www.brandschutzbeauftragter-online.blogspot.de