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Dienstag, 28. August 2012

Versicherungen für Photovoltaikanlagen


12 gute Gründe, weshalb Sie zum Photovoltaikversicherung-Spezialanbieter wechseln sollten

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Nur noch wenige Tage bis zum Barcamp Renewables



Dortmund 28. August 2012, Nur noch wenige Tage bis zum ersten Barcamp Renewables (http://barcamp-renewables.mixxt.de/) in Kassel. Das größte Barcamp der Energiebloggerszene in Deutschland findet am 1. und 2. September 2012 (Samstag/Sonntag) in der Solar Academy des Wechselrichterherstellers SMA statt

Reinhard Göddemeyer Presseschau - Bundesgerichtshof zu Ansprüchen wegen Verletzung von MPEG-2-Videokodierungspatenten


Bundesgerichtshof zu Ansprüchen wegen
Verletzung von MPEG-2-Videokodierungspatenten
Der Bundesgerichtshof hat gestern über die Revision der Beklagten in einem Patentverletzungsverfahren verhandelt und entschieden, das zu einer mehrere Verfahren umfassenden Klageserie gehört. Die mit den Klagen geltend gemachten Patente betreffen Verfahren und Vorrichtungen zur Kodierung, Übertragung, Speicherung und Dekodierung von Videosignalen, wie sie beim Herstellen und Abspielen von DVD nach dem internationalen MPEG-2-Standard Verwendung finden. Alle Kläger haben ihre Klagepatente in einen Patentpool eingebracht. Die Beklagte, ein großer, in Griechenland ansässiger DVD-Produzent, hat nicht den von der Poolgesellschaft angebotenen weltweiten Standard-Poollizenzvertrag abgeschlossen. Die Einräumung von der Beklagten stattdessen begehrten national begrenzten Pool-Lizenzen wurde von der Poolgesellschaft abgelehnt. Da die Beklagte auch keine nationalen Einzellizenzverträge mit den jeweiligen Patentinhabern abgeschlossen hat, die Patentinhaber aber den Verdacht hatten, dass die Beklagte von den Klagepatenten in Deutschland gleichwohl Gebrauch machte, veranlassten die Klägerin und weitere Patentinhaber im Jahre 2007 von Deutschland aus eine gemeinsame Testbestellung bei der Beklagten. Hierzu übersandte eine Testbestellerin einen DVD-Master an die Beklagte, die daraus die gewünschten 500 DVD fertigte und an die Testbestellerin in Deutschland sandte. Daraufhin erhob die Klägerin Patentverletzungsklage vor dem Landgericht Düsseldorf. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten hat der u.a. für Patentstreitigkeiten zuständige X. Zivilsenat nunmehr die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte auf Schadensersatz und Auskunft über den Umfang patentverletzender Handlungen in Anspruch genommen wurde. Der Bundesgerichtshof hat mit dem Oberlandesgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht, da mit der Klage die Verletzung eines in Deutschland geltenden Patents durch eine Lieferung in das Inland geltend gemacht wird. In der Sache hat er die von der Beklagten hergestellten DVD als Erzeugnisse angesehen, die im Sinne des § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG* unmittelbar durch das ein Kodierungsverfahren betreffende patentgemäße Verfahren hervorgebracht worden sind. Unmittelbares Verfahrenserzeugnis ist danach die durch das Kodierungsverfahren erzeugte, im MPEG-2-Format komprimierte Videodatenfolge, deren Charakteristika bei der Übertragung auf das Masterband sowie die weiteren technischen Zwischenformen der DVD-Herstellung (Glass-Master, Stamper) und bei der Pressung der einzelnen DVD erhalten bleiben. Gleichwohl hat die Beklagte mit der Herstellung der DVD das Patent nicht verletzt, da der DVD-Master durch die (von der Klägerin als Testbestellung veranlasste) Lieferung an die Beklagte mit Zustimmung der Klägerin in den Verkehr gebracht worden und das Patentrecht insoweit erschöpft (verbraucht) worden ist. Gerade weil nämlich der DVD-Master wie jede einzelne auf dieser Basis hergestellte DVD ein und dasselbe unmittelbare Verfahrenserzeugnis verkörpern, kann auch hinsichtlich der Erschöpfung nicht zwischen der Lieferung des Masterbandes (mit Zustimmung der Klägerin) und der (Rück-)Lieferung der DVD (ohne Zustimmung der Klägerin) unterschieden werden.
Über den auf dieselbe Testbestellung gestützten Unterlassungsanspruch hatte der Bundesgerichtshof nicht mehr zu entscheiden, da das Klagepatent im vergangenen Jahr abgelaufen ist. Im Rahmen der Kostenentscheidung hat der Senat jedoch berücksichtigt, dass die DVD-Lieferung der Beklagten wegen der Erschöpfung des Patentrechts zwar keinen Schadensersatzanspruch zur Folge hat, jedoch künftige Verletzungen des Klagepatents drohten. Da die Beklagte nicht wusste, dass die Bestellung von der Patentinhaberin veranlasst war, begründete die auftragsgemäße Lieferung die Gefahr, dass sie auch Bestellungen Dritter ausführte, auch wenn diese ebenso wenig wie die Testbestellerin nachwiesen, zur Benutzung des patentgemäßen Kodierungsverfahrens berechtigt zu sein, und damit einen Unterlassungsanspruch nach § 139 Abs. 1 PatG*** unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr.
Schließlich hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass in der Lieferung der von der Beklagten gepressten DVD entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts keine "mittelbare Verletzung" eines weiteren Anspruchs der Klagepatents lag, das auf ein Dekodierungsverfahren gerichtet war, wie es in einem Wiedergabegerät ausgeführt wird, das nach dem MPEG-2-Standard kodierte Videodaten auslesen kann. Bei einer im MPEG-2-Standard kodierten DVD handelt es sich nämlich nicht um ein "Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht" im Sinne des § 10 PatG**. Die DVD trägt nicht, wie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich, zur Verwirklichung der Erfindung, d.h. in diesem Fall der Dekodierung der Videodaten, bei, sondern stellt nur den Gegenstand dar, an dem sich die Dekodierung vollzieht. Der Bundesgerichtshof konnte deshalb offenlassen, ob Ansprüche wegen mittelbarer Verletzung auch deshalb ausscheiden, weil § 10 PatG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Patentgefährdungstatbestand enthält, der Handlungen verbietet, die – ohne selbst patentverletzend zu sein – die Gefahr patentverletzender Handlungen durch patentgemäße Verwendung der "Mittel" begründen, und es im Streitfall zu einer unmittelbaren Patentverletzung nur in dem fernliegenden Fall hätte kommen können, dass die DVD in einem nicht-lizenzierten Videowiedergabegerät abgespielt worden wäre.
Urteil vom 21. August 2012 – X ZR 33/10
LG Düsseldorf – 4a O 95/07 – Urteil vom 7. Oktober 2008
OLG Düsseldorf – 2 U 129/08 – Urteil vom 28. Januar 2010
Karlsruhe, den 22. August 2012
§ 9 Patentgesetz
Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung
1....
2...
3.das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
§ 10 Patentgesetz
(1)Das Patent hat ferner die Wirkung, dass es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
(2)…
§ 139 Patentgesetz
(1)Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2)…
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Reinhard Göddemeyer Presseschau - Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung


Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung
für Flugannullierung wegen von der Vereinigung Cockpit
angekündigten Pilotenstreiks
Die Kläger der beiden Verfahren verlangen Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1c, Art. 5 Abs. 1c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004* (nachfolgend: Fluggastrechteverordnung), weil ihre für Februar 2010 vorgesehenen Flüge von Miami nach Deutschland von der beklagten Lufthansa AG wegen eines Streikaufrufs der Vereinigung Cockpit annulliert worden waren. In der Sache X ZR 138/11 wurde der für den 22. Februar 2010 vorgesehene Rückflug nach Düsseldorf annulliert und die Reisenden wurden auf einen anderen Rückflug umgebucht, mit dem sie am 25. Februar 2010 in Düsseldorf eintrafen. In der Sache X ZR 146/11 wurde der für den 23. Februar 2010 vorgesehene Rückflug nach Frankfurt am Main annulliert die Reisenden wurden auf einen Flug am 1. März 2010 umgebucht. In beiden Fällen geht es nicht um die Unterstützungsleistungen (Mahlzeiten, Hotelunterbringung), die das Luftverkehrsunternehmen bei Annullierung eines Flugs anbieten muss, sondern – jedenfalls in der Revisionsinstanz – ausschließlich um die Frage, ob Lufthansa auch die pauschale Ausgleichsleistung in Höhe von 600 Euro je Fluggast zu zahlen hat, die die Fluggastrechteverordnung grundsätzlich vorsieht, wenn ein Interkontinentalflug annulliert wird.
Nach Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung** entfällt diese Verpflichtung, wenn eine Annullierung auf "außergewöhnliche Umstände" zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Lufthansa hat geltend gemacht, von der Pflicht zu Ausgleichszahlungen nach der Verordnung befreit zu sein, weil es sich bei dem Streik ihrer Piloten um ein außergewöhnliches und für sie unabwendbares Ereignis gehandelt habe und sie alle zumutbaren Maßnahmen zur Reduzierung der Zahl der annullierten Flüge ergriffen habe.
Die in erster Instanz zuständigen Amtsgerichte haben Lufthansa in beiden Fällen zur Leistung der Ausgleichszahlungen verurteilt. Im Verfahren X ZR 138/11 hat das Landgericht Köln die Berufung zurückgewiesen, weil ein Streik eigener Mitarbeiter des ausführenden Luftfahrtunternehmens kein außergewöhnliches Ereignis im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung darstelle. Dagegen hat im Verfahren X ZR 146/11 das Landgericht Frankfurt am Main auf die Berufung das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Ein Streik, auch derjenige des eigenen Personals des Luftverkehrsunternehmens stelle ein unabwendbares Ereignis im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung dar. Lufthansa habe die Annullierung des Rückfluges auch nicht durch zumutbare Maßnahmen vermeiden können. Insbesondere sei sie nicht verpflichtet gewesen, andere Piloten zur Aushilfe anzustellen.
Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat nunmehr entschieden, dass außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung anzunehmen sein können, wenn der Flugplan eines Luftverkehrsunternehmens infolge eines Streiks ganz oder zu wesentlichen Teilen nicht wie geplant durchgeführt werden kann. Dies ergibt sich aus Wortlaut und Zweck des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung und steht im Einklang mit der Auslegung dieser Vorschrift durch die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH). Die vom EuGH für technische Defekte entwickelten Maßstäbe sind auch für andere als Ursache außergewöhnlicher Umstände in Betracht kommende Vorkommnisse, wie etwa die in Erwägungsgrund 14*** der Fluggastrechteverordnung genannten, heranzuziehen. Auch insoweit ist maßgeblich, ob die Annullierung auf ungewöhnliche, außerhalb des Rahmens der normalen Betriebstätigkeit des Luftverkehrsunternehmens liegende und von ihm nicht zu beherrschende Gegebenheiten zurückgeht. Dabei spielt es bei einem Streik, der in Erwägungsgrund 14 ausdrücklich als Ursache außergewöhnlicher Umstände genannt ist, grundsätzlich keine Rolle, ob der Betrieb des Unternehmens durch eine Tarifauseinandersetzung zwischen Dritten (z.B. beim Flughafenbetreiber oder einem mit der Sicherheitskontrolle betrauten Unternehmen) oder dadurch beeinträchtigt wird, dass eigene Mitarbeiter des Luftverkehrsunternehmens in den Ausstand treten. Ein Streikaufruf einer Gewerkschaft wirkt – auch soweit er zu einem Ausstand der eigenen Beschäftigten führt – "von außen" auf das Luftverkehrsunternehmen ein und ist nicht Teil der normalen Ausübung seiner Tätigkeit, die durch den Streik als Arbeitskampfmittel gerade gezielt beeinträchtigt oder gar lahm gelegt werden soll. Eine solche Situation ist in aller Regel von dem betroffenen Luftverkehrsunternehmen auch nicht beherrschbar, da die Entscheidung zu streiken, von der Arbeitnehmerseite im Rahmen der ihr zukommenden Tarifautonomie und damit außerhalb des Betriebs des ausführenden Luftverkehrsunternehmens getroffen wird.
In den entschiedenen Fällen war dementsprechend die Streikankündigung der Vereinigung Cockpit geeignet, außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung herbeizuführen. Lufthansa hatte, nachdem zu erwarten war, dass die überwiegende Zahl der angesprochenen Mitarbeiter dem Streikaufruf nachkommen und somit keine zur Einhaltung des gesamten Flugplans ausreichende Anzahl von Piloten zur Verfügung stehen würde, Anlass, den Flugplan so zu reorganisieren, dass zum einen die Beeinträchtigungen der Fluggäste durch den Streik so gering wie unter den gegebenen Umständen möglich ausfallen würden und sie zum anderen in der Lage sein würde, nach Beendigung des Streiks sobald wie möglich zum Normalbetrieb zurückzukehren. Schöpft ein Luftverkehrsunternehmen unter Einhaltung dieser Anforderungen die ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen in dem gebotenen Umfang aus, kann die Nichtdurchführung eines einzelnen Flugs in der Regel nicht allein deshalb als vermeidbar angesehen werden, weil stattdessen ein anderer Flug hätte annulliert werden können.
Danach hat der Bundesgerichtshof im Verfahren X ZR 146/11 die Revision der Kläger zurückgewiesen, weil das Landgericht Frankfurt festgestellt hat, dass Lufthansa mit einem Sonderflugplan geeignete und zumutbare Maßnahmen ergriffen hatte, um Annullierungen infolge des Streiks auf das unvermeidbare Maß zu beschränken, und daher rechtsfehlerfrei angenommen hat, dass die Absage des Fluges der Kläger nicht zu vermeiden war. Im Verfahren X ZR 138/11 konnte der Bundesgerichtshof dagegen nicht abschließend über die geltend gemachten Ausgleichsansprüche entscheiden, da vom Landgericht Köln Feststellungen zu den von Lufthansa ergriffenen Maßnahmen noch zu treffen sind.
Urteil vom 21. August 2012 – X ZR 138/11
AG Köln - Urteil vom 25. Oktober 2010 – 142 C 153/10
LG Köln - Urteil vom 27. Oktober 2011 – 6 S 282/10
Urteil vom 21. August 2012 – X ZR 146/11
AG Frankfurt am Main - Urteil vom 24. März 2011 – 32 C 2262/10-41
LG Frankfurt am Main - Urteil vom 8. November 2011 – 2-24 S 80/11
Karlsruhe, den 21. Aug. 2012
*Art. 7 der Verordnung: "Ausgleichsanspruch"
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
**Art. 5 der Verordnung: "Annullierung"
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen …
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt …
(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
***Erwägungsgrund 14 der Verordnung:
Wie nach dem Übereinkommen von Montreal sollten die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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Reinhard Göddemeyer Presseschau - Bundesgerichtshof zum Auskunftsanspruch gegen Internet-Provider über Nutzer von IP-Adressen


Bundesgerichtshof zum Auskunftsanspruch gegen
Internet-Provider über Nutzer von IP-Adressen
Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Internet-Provider dem Rechtsinhaber in aller Regel den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer einer IP-Adresse mitteilen muss, die ein urheberrechtlich geschütztes Musikstück offensichtlich unberechtigt in eine Online-Tauschbörse eingestellt haben.
Die Antragstellerin ist ein Musikvertriebsunternehmen. Die Naidoo Records GmbH hat ihr das ausschließliche Recht eingeräumt, die Tonaufnahmen des Musikalbums von Xavier Naidoo "Alles kann besser werden" über Online-Tauschbörsen auszuwerten. Ein von der Antragstellerin beauftragtes Unternehmen ermittelte IP-Adressen, die Personen zugewiesen waren, die den Titel "Bitte hör nicht auf zu träumen" des Albums "Alles kann besser werden" im September 2011 über eine Online-Tauschbörse offensichtlich unberechtigt anderen Personen zum Herunterladen angeboten hatten. Die jeweiligen (dynamischen) IP-Adressen waren den Nutzern von der Deutschen Telekom AG als Internet-Provider zugewiesen worden.
Die Antragstellerin hat gemäß § 101 Abs. 9 UrhG in Verbindung mit § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG beantragt, der Deutschen Telekom AG zu gestatten, ihr unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die genannten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.
Das Landgericht Köln hat den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht Köln hat angenommen, die begehrte Anordnung setze eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus, die hinsichtlich des Musiktitels "Bitte hör nicht auf zu träumen" nicht gegeben sei.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und dem Antrag stattgegeben. Der in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung (im Streitfall das offensichtlich unberechtigte Einstellen des Musikstücks in eine Online-Tauschbörse) gegebene Anspruch des Rechtsinhabers aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat (im Streitfall die Deutsche Telekom AG als Internet-Provider), setzt - so der Bundesgerichtshof - nicht voraus, dass die rechtsverletzende Tätigkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt hat. Aus dem Wortlaut der Bestimmung und der Systematik des Gesetzes ergibt sich eine solche Voraussetzung nicht. Sie widerspräche auch dem Ziel des Gesetzes, Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen. Dem Rechtsinhaber, stehen Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz nicht nur gegen einen im gewerblichen Ausmaß handelnden Verletzer, sondern gegen jeden Verletzer zu. Er wäre faktisch schutzlos gestellt, soweit er bei Rechtsverletzungen, die kein gewerbliches Ausmaß aufweisen, keine Auskunft über den Namen und die Anschrift der Verletzer erhielte. In den Fällen, in denen - wie im Streitfall - ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG besteht, hat das Gericht dem Dienstleister auf dessen Antrag nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG zu gestatten, die Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte IP-Adressen zugewiesen waren, unter Verwendung von Verkehrsdaten zu erteilen. Ein solcher Antrag setzt - so der Bundesgerichtshof - gleichfalls kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus, sondern ist unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne weiteres begründet.
Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 80/11 - Alles kann besser werden
LG Köln - Beschluss vom 29. September 2011 - 213 O 337/11
OLG Köln - Beschluss vom 2. November 2011 - 6 W 237/11
Karlsruhe, den 10. August 2012
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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Montag, 27. August 2012

Flucht - und Rettungswegepläne fehlerhaft ?


Was ist zu tun, wenn es brennt ?

Immer wieder ist in Zeitungsmeldungen zu lesen, dass es irgendwo gebrannt hat. In Grundschulen z.B. ebenso wie in Altersheimen, wo dann die Schüler oder Bewohner evakuiert werden müssen. Feuerteufel laufen durch die Gegend und stecken Container oder Gebäude an.

Brände hat es immer gegeben und wird es immer geben.

Was schreibt der Gesetzgeber vor ?  Was muss der Arbeitgeber unbedingt beachten ? Wer haftet im Brandfall ? Ordnungsgelder, Bewährungs - oder sogar Haftstrafen wegen fehlender Flucht- Rettungswegepläne ? Oder verliere ich als Arbeitgeber oder Gebäudebesitzer sogar meinen Brandversicherungsschutz, wenn ich die gesetzlichen Auflagen nicht erfüllt habe ?


_________________________________________________________________________________
Brandschutzmanagement - „Das größte Risiko ist mangelnde Phantasie“
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Haftung der Verantwortlichen Die Verantwortung für die Brandsicherheit eines Betriebes trägt der Vorstand bzw. Geschäftsführer (BGB § 618 Abs. 1, HGB § 62 Abs. 1, ArbSchG § 3). _________________________________________________________________________________ BGB § 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen (1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet. 
__________________________________________________________________________________

Diese Vorschriften gelten somit für alle Gebäude, in denen Arbeitnehmer beschäftigt sind, aber selbstverständlich auch für Anlagen aller Art, (z.B.Raffinerien) in denen Arbeitnehmer tätig sind. 

Aber hätten Sie z.B. gedacht, dass diese Vorschriften auch für Campingplätze und kleine Einzelhandelsgeschäfte oder Versicherungsbüros oder Pensionen oder Hotels gelten, in denen Arbeitnehmer tätig sind ? 

Im Jahr 2010 wurden die Bestimmungen zum Brandschutz gesetzlich neu geregelt. Eine wesentliche Änderung betraf die in den Firmen auszuhängenden Flucht - und Rettungswegepläne, die auch alle 2 Jahre aktualisiert werden müssen.

Jetzt im Jahr 2012 muss leider festgestellt werden, dass sich die Firmeninhaber kaum um diese gesetzlichen Vorschriften kümmern, in sehr vielen Gebäuden hängen gar keine oder aber veraltete Pläne.

Die nächste Informationsveranstaltung für Gebäudebesitzer zum Thema Brandschutz, insbesondere zu den vorgeschriebenen Flucht - Rettungswegeplänen findet am 10.9.2012 um 18 Uhr  in Dortmund in den Räumen der Handwerkskammer in der Ardeystr.statt.

Ein Brandschutzexperte wird das Thema ausgiebig in Wort und Bild vorstellen. Ein Jurist erläutert die Problematik aus juristischer Sicht.

Um Anmeldungen wird unter Telefonnummer 0231 - 5702073 oder der Mail info@bspartners.eu gebeten.

BS Partners

Sonntag, 26. August 2012

E-Fiat gewonnen


"Egal ob Eminem, Metallica, Rihanna und Bach,
Elektroautos schenken ihren Fans Musik ohne Krach,
denn scheppert die Box sonst, weil der Motor so dröhnt,
fährt sich das E-Car wie Flüstern und jeder Ton klingt so schön,
und auch den während der Fahrt kommunikativen Personen,
gelingen so Konversationen in voller Konzentration,
und war sonst auf langen Familienfahrten Schlaf ein Problem,
könn' die Kinder jetzt tiefschlafend ganze Schafsherden zählen,
und wenn die Nachbarn dumm gucken, hat man dem Auto zu danken,
denn sie sind neidisch auf die Möglichkeit zuhause zu tanken,
und E-Cars sind schon lang nix mehr für Baumumarmer,
mit freshem Design was fürs Auge für den Autofahrer,
und Ladies wollen auch kein Macker der sein letztes Hemd,
für seine Tankfüllung gibt, bis auf den letzten Cent,
bei Elektroautos - ja, da stehn die Fraun unter Strom, denn
so bleibt mehr Geld fürs Essen gehen und nen Strauss roter Rosen.

Und bald schon halten Elektrowagen den führenden Trend,
dank Individualität für jeden Typen von Mensch,
dank Umweltfreundlichkeit und Energieeffizienz,
und kleinen Kosten hat das E-Car bald Millionen von Fans!

Sagt jetzt Bye Bye Benzin, es lebe die Energie,
die Umwelt ist heute so wertvoll wie nie, Sauberkeit unser Ziel,
Autos mit Stil, Sinn und Technik vom Fach,
Schluss mit dem Krach, Elektroautos sind für alle gemacht!

Auch den älteren Menschen, nicht nur der Jugend zuliebe,
gibt es leicht schaltbare E-Cars mit 1-Stufengetriebe,
doch Hobbyrennfahrer brauchen kein schlechtes Wort zu verlieren,
es gibt Elektrosportwagen, die jeden Porsche abziehen,
und jeder Surfer der zur Nordsee fährt um Geld zu sparen,
kann jetzt an sonnigen Küsten die größten Wellen einplanen,
jeder Fotograf, Tourist oder Freund der Kultur,
kann günstig Schauplätze finden sein Auto schont die Natur,
Sportler on Tour fahren billig zu den Fußballplätzen,
und müssen nicht die für sie so wichtige Luft verpesten,
in vielen Städten stinkt es nach Benzin und brennt in der Nase,
mit leiser Eleganz sind E-Cars die Tänzer der Straße,
ob Ente, ob Hase, ob Fisch, ob Vögel, ob Schlangen,
durch E-Cars hat das Leben der Tiere viel größere Chancen,
egal ob groß oder klein egal ob jung oder alt,
wir nehmen jetzt die Zukunft der Natur in unsere Gewalt!

Denn bald schon halten Elektrowagen den führenden Trend,
dank Individualität für jeden Typen von Mensch,
dank Umweltfreundlichkeit und Energieeffizienz,
und kleinen Kosten hat das E-Car bald Millionen von Fans!"


RWE E Blog

Samstag, 25. August 2012

Nur eine Milliarde Schadensersatz

Reinhard Göddemeyer Presseschau - Für Sie gelesen:

Nur eine Milliarde Schadensersatz...ja wenn es mehr nicht ist ! 

Es ist eine verheerende Niederlage für Samsung im Kampf der Smartphone-Giganten: Der südkoreanische Konzern muss eine Milliarde Dollar Schadensersatz an Apple zahlen. Patente seien absichtlich verletzt worden, urteilte ein ...

Quelle / Volltext Mdr.de

Dienstag, 21. August 2012

DKW Oldtimer

Wir suchen bundesweit komplette Ersatzteilsammlungen füralle DKW - Oldtimer ab Baujahr 1930, insbesondere aber für die Typen 
DKW - Junior, F11 und F 12, 3-6, DKW 1000, Hinweise bitte per facebbok oder auch per Mail 
Ferner suchen wir Fotos aller DKW Modelle, aber auch Videos für eine neue Oldtimerdatenbank.

Redaktion.sachbearbeitung@gmx.de

Montag, 20. August 2012

Selbstgebautes Elektrorad in Dresden-Loschwitz entdeckt


Selbstgebautes Elektrorad in Dresden-Loschwitz entdeckt

Dresdner Polizeibeamte stellten Sonntagabend einen jungen Mann mit einem selbstgebauten Elektrofahrrad fest. Eine Überprüfung von Sachverständigen steht noch aus. Die Polizei sucht Zeugen (0351) 483 22 33. +++

Der 26-Jährige war mit dem umgebauten Mountainbike auf dem Elbradweg unterwegs. Das Fahrrad hatte er mit einem Elektromotor, einem Transformator sowie mehreren Akkumulatoren ausgerüstet - allesamt in Eigenregie. Laut Zeugenhinweisen erreichte er mit seinem Vehikel eine Geschwindigkeit von etwa 40 km/h. Aufgrund der Motorisierung besteht der Verdacht, dass das Rad eine Pflichtversicherung benötigt. Diese konnte der junge Mann nicht vorweisen. Eine Überprüfung von Sachverständigen steht noch aus.

Die Polizei fragt: Wer hat den Mann am Sonntagabend auf dem Elbradweg mit seinem Rad gesehen? Wer kann Aussagen zu seiner Fahrweise machen? Hinweise nimmt die Polizeidirektion Dresden unter der Rufnummer (0351) 483 22 33 entgegen.


Quelle: Polizei Dresden

SolarWorld bietet Photovoltaik-Komplettpaket inklusive Batteriespeicher zum Aktionspreis an


SolarWorld-Vorstandsvorsitzender Asbeck: „Das Deutschland-Paket unterstützt die Menschen dabei, sich unabhängig zu machen von den großen Stromversorgern“
SolarWorld-Vorstandsvorsitzender Asbeck: „Das Deutschland-Paket unterstützt die Menschen dabei, sich unabhängig zu machen von den großen Stromversorgern“
Die SolarWorld AG (Bonn) bietet in einer Aktion von Juli bis September 2012 eine Photovoltaik-Anlage in einem Paket mit einem Batterie-Speichersystem an. Damit will das Unternehmen seine Kunden beim erhöhten Solarstorm-Eigenverbrauch unterstützen.



Das „Deutschland-Paket“ enthält nicht nur Solarmodule mit 6,5 Kilowatt Nennleistung und den Batteriespeicher der Reihe SunPac, sondern auch Montagegestelle,Wechselrichter und Laderegler. Die Installation ist ebenfalls im Paket enthalten.
Ein Durchschnittshaushalt könne mit Hilfe des Deutschland-Pakets deutlich mehr als die Hälfte seines Jahresstrombedarfs mit solarem Eigenstrom selbst decken und zusätzlich über 4.000 Kilowattstunden pro Jahr ins öffentliche Netz einspeisen, rechnet  SolarWorld vor.
Intelligentes Speichersystem lädt je nach Bedarf Batterie auf oder speist Energie ins Hausnetz ein
SunPac kann auch nachträglich in bestehende Solarstromanlagen integriert werden. Bei dem Batterie-Speichersystem erfassen Laderegler oder Speicherwechselrichter den Energiefluss zwischen Netz und Haushalt. Wird mehr Strom erzeugt als verbraucht, lädt das System die Batterie auf. Liegt der Verbrauch höher, speist die Batterie zusätzliche Energie ins Hausnetz. Die Batterie des SunPac stellt genügend Energie zur Verfügung, um den normalen Abend- und Nachtverbrauch in einem Haushalt sicherzustellen.
„Das Deutschland-Paket unterstützt die Menschen in unserem Land dabei, sich unabhängig zu machen von den großen Stromversorgern“, sagte Dr.-Ing. E.h. Frank Asbeck, Vorstandsvorsitzender der SolarWorld AG. „Wer möglichst viel Solarstrom auch selbst nutzt, entlastet die Netze und trägt ganz persönlich zur Energiewende bei.“
Für das Deutschland-Paket gibt SolarWorld eine Preisempfehlung von 16.500 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer.
09.07.2012 | Quelle: SolarWorld AG 

Sonntag, 19. August 2012

Fahndung: Audi 80 gesucht

Gesucht wird dieser Audi 8o:








Wer über den Verbleib dieses Fahrzeugs sachdienliche Angaben machen kann wird gebeten sich mit der nächsten Polizeidienststelle in Verbindung zu setzen. 







Reinhard Göddemeyer - Die Knut-Willi Schlanert Geschädigtengemeinschaft wächst



Knut-Willi Schlanert Geschädigtengemeinschaft

Die Knut-Willi Schlanert Geschädigtengemeinschaft wächst weiter an.
Mehr erfahren Sie hier

Verfügungsbeispiel Sozialrecht

Eine unglaubliche Geschichte zum Sozialrecht: 

Neues 1:
Das Sg hat meinem Anwalt die Erwiderung des Sozialamt auf die Antragsschrift zugestellt. Zur Kenntnisnahme!
Tatsächlich: Man vermutet Sparbücher, Vermögen und sonstwas. Und: Ich sei Besitzerin einer spanischen Gesellschaft, man habe da im Internet ein paar Websites gesehen wo ich als Geschäftsführerin genannt sei. und Rotzfrech: So schlecht könne es mir gar nicht gehen da ich ja offenbar Strom hätte und den müsse ich ja wohl mit irgendwas bezahlen. DA bleibt mir die Spucke weg. Strom hab ich weil ich den einmal im Jahr im Voraus bezahlt habe und zwar im Oktober letzten Jahres. Also, ich kann da fast nicht mehr höflich bleiben und habe richtig angst, falls ich diese Wichte mal persönlich seh dass ich denen eine Klatsche.

Öhm.......das sind also die Beweise die langen um mich seit Mai zu ruinieren.

Neues 2:
Mein Anwalt hat beim zuständigen Landgericht eine "Sicherungsverfügung" (einstweilige Verfügung) gegen den Landkreis, vertreten durch die Landratte, erwirkt, wegen schwerer Persönlichkeitsrechteverletzung und Verleumdung. Gestern, erlassen, heute schon da:

Dort heist es:

1. dem Antragsgegner wird aufgegeben,Unterstellungen, Beschuldigungen und Äußerungen zu unterlassen die den Antragsteller einer Straftat bezichtigen oder in Verbindung mit Straftaten bringen oder die den Anschein erwecken dass der Antragsteller an Straftaten beteiligt sein könnte oder solche selbst begangen haben könnte oder begeht soweit dies nicht als erwiesen gilt.

2. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen im Antrag zu 1. ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht bei getrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, zu Vollziehen am Landrat des Landkreises ..., Herrn ..., ---strasse 207, ...stadt, Herrn Klau..., Amtsleiter des Sozialamt...., ...strasse 3, ...Stadt und den Sachbearbeiter Herrn T. ..., ebenda.

3. Der Antragsgegner hat die Kosten des einstweiligen Verfahrens zu tragen.

Begründung: (........................)...19ff sowie Artikel 1 Absatz 1 GG (Würde des Menschen) und Art. 2 Abs 1 GG ( freie Entfaltung der Persönlichkeit) in Verbindung mit StGB §§ 185ff, § 263 StGB Betruges, wegen § 223 StGB Körperverletzung und § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gefährlicher Körperverletzung (Schädigung der Gesundheit mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung durch Verweigerung lebensnotwendiger Leistungen und billigender Inkaufnahme von lebensbedrohlicher Auswirkungen),§ 339 StGB Rechtsbeugung und § 240 StGB geschädigt.

Mal gucken. Das soll jetzt durch einen Gerichtsvollzieher dem Landrat zugestellt werden. Das SG erhält eine Abschrift und die Gegenseite muss sämtliches Derartiges aus ihrer Begründung und Erwiderung streichen. Da bleibt dann ja nix mehr über von den ihren Gequatsche.
Jetzt soll sofort Klage wegen Schadensersatz und Schmerzensgeld beim Landgericht eingereicht werden. 

So, jetzt bin ich mal Gespannt wie das SG dadrauf reagiert, denn Geld habe ich dadurch ja immer noch nicht. 


Gründungstreffen für DKW - Oldtimerclub


Gründungstreffen für DKW - Oldtimerclub



                Bereits 68 Anmeldungen liegen vor ! 
















Für NRW nimmt das Projekt des DKW-Oldtimer-Clubs konkrete Formen an.

Gründungsinteressenten können sich zu der Für Anfang September in Düsseldorf geplanten Gründungsveranstaltung hier anmelden: 


reinhard.goeddemeyer@yahoo.de

Reinhard Göddemeyer

Friedel Niesmann - Investoren für 2 Mehrfamilienhä...

 Friedel Niesmann - Investoren für 2 Mehrfamilienhä...: 2 Mehrfamilienhäuser, gut erhalten im Raum Alfeld - Niedersachsen abzugeben. 1 Haus mit 6 Wohneinheiten Bj 1964 1Haus mit 5 Wohneinheiten...

Samstag, 18. August 2012

Handelsblatt Jahrestagung 27.8.2012 Berlin



Reinhard Göddemeyer Presseschau


Vom 27.8.2012 bis 29.8.2012 findet in Berlin die Handelsblatt Jahrestagung statt. 
Wer nicht als Besucher in Berlin teilnehmen kann kann sich hier zum Live - Stream anmelden:

Jetzt Registrieren unter: Erneuerbare Live-Stream


Abmahnungen der Kanzlei HWK für die Firma Binary Services.


Reinhard Göddemeyer - Presseschau 

Abmahnungen der Kanzlei HWK  für die Firma Binary Services. 

Die Kanzlei HWK aus Maxhütte-Haidhof verschickt Abmahnungen für die Firma Binary Services. Gerügt werden fehlende Anbieterkennzeichnungen auf Facebook. Gefordert werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung der Anwaltskosten in Höhe von 265,70 Euro.
Muss eine gewerbliche Facebook-Seite ein Impressum enthalten? Die Antwort fällt recht knapp aus: Ja! Das wird durch § 5 TMG geregelt.

Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte diesen Sachverhalt dauerhaft beurteilen werden.