Ein grosses Ärgernis für Mandanten sind Rechtsanwälte, die die angenommenen Mandate nicht ordnungsgemäss bearbeiten.
Was aber ist ordnungsgemäss ?
Wie sollte eine ordnungsgemässe Bearbeitung erfolgen ? Ab wann arbeitet der Anwalt schlecht und wenn ja, unter welchen Bedingungen hat der Mandant dann die Möglichkeit das Honorar zu kürzen oder die Zahlung sogar ganz zu verweigern ?
Können eventuelle durch die anwaltliche Schlechtleistung entandene Schäden aufgerechnet werden ?
Lesen Sie dazu das Urteil des BGH: BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - IX ZR 256/03
Schlechterfüllung beim Dienstvertrag (Geschäftsbesorgungsvertrag): Kein Wegfall/Minderung der Gegenleistungspflicht unabhängig vom Eintritt eines Schadens
Zitat: Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Schlechterfüllung eines Anwaltsdienstvertrages (Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§ 611, 675 BGB). Da das Dienstvertragsrecht kein Gewährleistungsrecht kennt, führt die Schlechterfüllung alleine noch nicht zum Wegfall bzw. zur Minderung der Vergütungspflicht.
Quelle / Volltext: http://www.lrz.de/~Lorenz/urteile/njw04_2817.htm
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