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Dienstag, 13. November 2012

Arbeitslosengeld für Studenten bis Vorlesungsbeginn

Studenten können bis zum Vorlesungsbeginn Arbeitslosengeld beanspruchen. Allerdings müssen sie nachweisen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. 


Arbeitslosengeld kann auch Studenten zustehen. Das entschied das hessische Landessozialgericht (Az.: L 7 AL 3/12), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. In dem Fall hatte sich eine gelernte Krankenschwester nach einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit arbeitslos gemeldet. Die Frau beantragte unter Hinweis auf ihre Einschreibung an einer Hochschule Arbeitslosengeld bis zum Vorlesungsbeginn. Die Agentur für Arbeit gewährte ihr Arbeitslosengeld lediglich bis einschließlich August. Ab September könne sie als eingeschriebene Studentin nur eine versicherungsfreie Beschäftigung ausüben. Gegen diesen Bescheid klagte die Frau.
Das Urteil: Sie erhielt in zwei Instanzen Recht. Arbeitslosengeld könne nur beanspruchen, wer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehe, befand das Gericht. Eine solche Verfügbarkeit bestehe bei Studierenden in der Regel nicht, weil sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben könnten. Sei jedoch ein Studienanfänger bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen nicht in studiumsrelevante Aktivitäten eingebunden, stehe er dem Arbeitsmarkt bis dahin zur Verfügung.

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