Studenten können bis zum
Vorlesungsbeginn Arbeitslosengeld beanspruchen. Allerdings müssen sie
nachweisen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt dem Arbeitsmarkt zur
Verfügung stehen.
Arbeitslosengeld kann auch Studenten zustehen. Das
entschied das hessische Landessozialgericht (Az.: L 7 AL 3/12), wie die
Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV)
mitteilt. In dem Fall hatte sich eine gelernte Krankenschwester nach
einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit arbeitslos gemeldet. Die Frau
beantragte unter Hinweis auf ihre Einschreibung an einer Hochschule
Arbeitslosengeld bis zum Vorlesungsbeginn. Die Agentur für Arbeit
gewährte ihr Arbeitslosengeld lediglich bis einschließlich August. Ab
September könne sie als eingeschriebene Studentin nur eine
versicherungsfreie Beschäftigung ausüben. Gegen diesen Bescheid klagte
die Frau.
Das Urteil: Sie erhielt in zwei Instanzen
Recht. Arbeitslosengeld könne nur beanspruchen, wer den
Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehe,
befand das Gericht. Eine solche Verfügbarkeit bestehe bei Studierenden
in der Regel nicht, weil sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen
ausüben könnten. Sei jedoch ein Studienanfänger bis zum Beginn der
Lehrveranstaltungen nicht in studiumsrelevante Aktivitäten eingebunden,
stehe er dem Arbeitsmarkt bis dahin zur Verfügung.
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