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Samstag, 9. Februar 2013

Heilkraft des Salzes


Salz war schon im frühen Mittelalter ein begehrtes Handelsgut. Es wurde weltweit gefördert und auch gehandelt. Irgendetwas muss an diesem weissen Zeug also doch dran sein, wenn es so begehrt war und heute noch ist. Es wird heute in der Lebensmittelzubereitung genutzt, in Salzbädern kann man in der Lake baden und in Grotten kann man es auch in Form salziger Luft einatmen.
Aber ist das auch alles gesund ? 
Aus der medizinischen Forschung ist bekannt, daß zuviel Salzkonsum auch schädlich sein kann. 
Daher gilt:
Wer Werbung mit einem Gesundheitsbezug macht, der haftet für die objektive Richtigkeit der von ihm gemachten Werbeaussagen. 
Das betrifft jegliche Art von Artikeln, nicht nur die Infrarotheizungen. Bekanntlich hatten die Hersteller dieser Infrarotheizungen ihren Produkten auch viele "heilende Kräfte" zugeschrieben, in einem Enzelfall wurde sogar damit geworben, daß sich diese Heizungen positiv bei vorhandenen Krebsleiden auswirken würden. 
Die Hersteller dieser Heizungen hatten sogar positive Studien der TU Kaiserslautern in ihre Werbung eingeführt, um den Verkauf anzukurbeln. Die Verbraucherzentrale NRW hatte deshalb extra eine aktuelle Studie erstellen lassen, mit der diesen Infrarotheizungen bescheinigt wurde, daß es die teuerste aller Heizungsarten ist. 
In einem anderen Verfahren ging es jetzt um die Heilkraft des Salzes in einer Salzgrotte.
Wer mit gesundheitsbezogenen Aussagen wirbt haftet für die objektive Richtigkeit dieser Aussagen ! 
Nach diesem in der Rechtsprechung unumstrittenen Grundsatz hatte das Oberlandesgericht Hamm die Werbung der Betreiberin einer künstlichen “Salzgrotte” zu bewerten (OLG Hamm, Beschluss vom 04.10.2012, Az.: I-4 U 124/12), der schon zuvor vom Landgericht Siegen bescheinigt wurde, dass ihre Werbung unzulässig sei.
Das OLG Hamm verweigerte der Werbenden, die in diesem Fall von einem Wettbewerbsverband auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde, gar die Prozesskostenhilfe für die von ihr angestrebte Berufung.
Die Betreiberin des salzigen Etablissements hatte unter anderem mit der “Heilkraft des Salzes” geworben, die sich auf verschiedentliche Gesundheitsbeschwerden lindernd auswirken sollte. Der Wettbewerbsverband bezweifelte die versprochene Wirkung, hielt die Werbung daher für irreführend und somit unzulässig. Die Gerichte gaben ihm Recht.
Die Betreiberin habe im Verfahren die beworbenen positiven Gesundheitsaspekte nicht hinreichend wissenschaftlich belegen können. Somit würden den Besuchern der Grotte positive Wirkungen versprochen, die wissenschaftlich nicht belegbar seien. Das ist irreführend.
Für den gesundheitsfördernd Werbenden gilt immer erhöhte Vorsicht. Nur Wirkungen, die sich wissenschaftlich belegen lassen, sollten Gegenstand von Werbeaussagen sein. Alles andere ist potentiell abmahngefährdend.

Reinhard Göddemeyer

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