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Montag, 4. Februar 2013

Informationsanspruch der Bürger gegenüber dem Jobcenter – Auch gegenüber Richtern?


Informationsanspruch der Bürger gegenüber dem Jobcenter – Auch gegenüber Richtern?

Laut Informations­frei­heits­gesetz  hat jeder Bürger gegen­über den Behörden des Bundes einen Anspruch auf  amtliche Informationen. Zu den amtlichen Informationen gehört auch die Telefon­liste mit den Durch­wahlnummern der Mitarbeiter einer Verwaltungsbehörde, so entschied das Verwaltungs­gericht Leipzig ( Urteil vom 10.01.2013 Aktenzeichen: 5 K 981/11).
.  Das Urteil ist noch nicht rechts­kräftig. Das hat zur Folge, dass die Telefon­listen des Jobcenters noch nicht herausgegeben werden müssen.
Jobcenter haben in der Regel viele Anträge für Arbeitslosengeld II zu bearbeiten. In Leipzig sind das über 70 000 Anträge. Wer viel Arbeit hat, schottet sich in der Regel ab gegenüber Publikumsverkehr, wie wir alle täglich erleben. Das geht auf Kosten der Kommunikation mit den “Kunden”. Sie sprechen dann nicht mehr mit dem betreffenden Sachbearbeiter, sondern mit dem “Callcenter”. Notwendige schnelle Hilfe, die auf Grund von Fehlern des Sachbearbeiters schnell durch ihn direkt abzustellen wären, ist dann nicht mehr möglich. Die Folge sind Verfahren vor den Sozialgerichten.
Die Präsidentin des Sozial­gerichts Berlin, Sabine Schudoma, glaubt sogar, das 80 Prozent der Hartz IV-Verfahren sich durch ein Gespräch erledigen ließen, ohne dass die Justiz eingeschaltet werden müsste.
Wer Ärger mit einer Bundesbehörde hat, kann laut Informationsfreiheitsgesetz auf ein Gespräch mit dem zuständigen Mitarbeiter pochen. Auf diese Weise lässt sich das Problem unbürokratisch aus dem Weg räumen. Wichtig ist dabei aber auch immer der Ton. -
Wie so oft im Bundesstaat, jedes Land hat “sein” eigenes Informationsfreiheitsgesetz. Die Behörden der Länder unterliegen der Informationspflicht des jeweiligen Landes. Gerichte – abgesehen von den Bundesgerichten – orientieren sich jeweils am Landes-Informationsfreiheitsgesetz.
Da stellt sich doch die Frage, ob der betroffene Bürger, der sich scheiden lässt, nicht auch ein Informationsrecht oder gar einen Informationsanspruch gegenüber “seinem Sachbearbeiter”, sprich “seinen” Familienrichter, “seine” Familienrichterin hat? Ließe sich so nicht auch mancher Konflikt schnell und unbürokratisch lösen?

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