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Samstag, 21. April 2012

LG Hamburg: GEMA / Youtube


Recht-News

Das langerwartete Urteil des LG Hamburg ist da.

Lesen Sie hier, wie die Hamburger Richter entschieden haben.

Die Zeit kommentiert den Ausgang des Verfahrens so:

Das Landgericht Hamburg hat das Videoportal verpflichtet, mehrere Musiktitel aus dem Angebot zu nehmen. Hintergrund ist ein Streit mit der Verwertungsgesellschaft Gema. YouTube muss zwölf von der Musik-Verwertungsgesellschaft Gema genannte Musiktitel ...

Quelle Volltext: Zeit Online


Reinhard Göddemeyer


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Offizielle Pressemitteilung des LG Hamburg:

Landgericht Hamburg verbietet Youtube die Verbreitung urheberrechtswidriger Inhalte

Landgericht Hamburg verbietet Youtube die Verbreitung urheberrechtswidriger Inhalte und bejaht Schadensersatzpflicht der Plattformbetreiberin.

Heute hat das Landgericht Hamburg der „Youtube LLC.“ als Betreiberin der Internetplattform „Youtube“ sowie der „Google Inc.“ als Alleingesellschafterin der „Youtube LLC.“ verboten, bestimmte Videos mit urheberrechtswidrigen Inhalten zu veröffentlichen, welche von Nutzern hochgeladen wurden und die über Youtube aufrufbar waren. Aufgrund der Veröffentlichung der Videos sei die „Youtube LLC.“ grundsätzlich auch schadensersatzpflichtig.

Der Kläger hat in dem Rechtsstreit geltend gemacht, Inhaber verschiedener nach dem UrhG geschützter Leistungen (als Werkbearbeiter, Produzent, Verleger) zu sein, die sich in Darbietungen und Aufnahmen der Künstlerin Sarah Brightman verkörpern. Solche Aufnahmen fanden sich in Videos, welche von Nutzern bei „Youtube“ hochgeladen worden waren und dann über „Youtube“ aufrufbar waren. Die Nutzung der Aufnahmen war aus verschiedenen Gründen urheberrechtsverletzend: Rechte zur Nutzung der Aufnahmen waren nicht eingeräumt worden. Die Aufnahmen waren außerdem zum Teil mit anderen Inhalten der Videos (Filmen, Bildern, Texten) verbunden, was einer eigenständigen Rechtseinräumung bedurft hätte. Zum Teil handelte es sich auch um nicht autorisierte Livemitschnitte.

Hinsichtlich dreier solcher Aufnahmen sind „Youtube LLC.“ und „Google Inc.“ zur Unterlassung und zur einen Ersatzanspruch vorbereitenden Auskunftserteilung verurteilt worden. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass die „Youtube LLC.“ sich die von den Nutzern ihrer Plattform hochgeladenen Inhalte zu Eigen gemacht hat. Daraus folgen erhöhte Prüfpflichten im Hinblick auf die Inhalte der Videos, denen „Youtube LLC.“ nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht nachgekommen ist. Die formularmäßige Versicherung des jeweiligen Nutzers, er habe alle erforderlichen Rechte an dem Video, entbindet die „Youtube LLC.“ nicht von ihrer Pflicht, sich von dem Nutzer im Einzelfall nachweisen zu lassen, dass er über die erforderlichen Rechte tatsächlich verfügt. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass Nutzer die Möglichkeit haben, die Plattform anonym zu nutzen.

Pressestelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts
Dr. Conrad Müller-Horn
Sievekingplatz 2
20355 Hamburg

Tel.:
Fax:
E-Mail:
040 42843-2017
040 42843-4183
Pressestelle@olg.justiz.hamburg.de
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Im Netz fanden wir im Rahmen unserer Presseschau dazu eine erste Kommentierung eines Fachjuristen:

Zitat:

GEMA vs. YouTube

Das Landgericht Hamburg hat YouTube bzw. Google heute auf Antrag der GEMA dazu verurteilt, es zu unterlassen, sieben Musiktitel öffentlich zugänglich zu machen. Nachdem mittlerweile die offizielle Pressemitteilung des Landgerichts vorliegt, erscheint mir eine erste Einschätzung möglich.

Das Landgericht betrachtet YouTube als sog. mittelbaren Störer – nicht als Täter – der Urheberrechtsverletzung. YouTube ist nach dem Urteil dazu verpflichtet, entsprechende Videos nach einem Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung unverzüglich zu sperren und in zumutbarem Rahmen anschließend Maßnahmen zu ergreifen, um erneute Rechtsverletzungen zu verhindern. Eine Verpflichtung zur Kontrolle sämtlicher bereits hochgeladener Videoclips besteht nach der Entscheidung des Gerichts aber nicht.

Dennoch sei es YouTube zuzumuten, nach Erhalt eines Hinweises auf eine Urheberrechtsverletzung durch den Einsatz einer Software künftige Uploads zu unterbinden, die eine mit dem gemeldeten Musikstück übereinstimmende Aufnahme enthalten. Nach Ansicht des Landgerichts verfügt YouTube bereits über eine entsprechende Software, nämlich ihr eigenes Content-ID-Programm. Dieses Tool muss YouTube nach der Entscheidung des Gerichts allerdings selbst einsetzen und kann die GEMA bzw. die Rechteinhaber nicht darauf verweisen.

Der Logik des Gerichts folgend bedeutet dies folgendes: Wenn die GEMA oder ein Rechteinhaber YouTube auf einen Verstoß aufmerksam macht, dann müsste YouTube im Rahmen des Einsatzes des Programms Content-ID von sich aus den betreffenden Musiktitel in einen geschützten Bereich uploaden, damit anschließend der für die Unterbindung künftiger Uploads notwendige Abgleich durchgeführt werden kann.

Darüber hinaus ist das Landgericht der Meinung, dass YouTube verpflichtet sei, einen Wortfilter zu installieren. Der Wortfilter soll neu eingestellte Videos herausfiltern, die den Titel als auch den Interpreten der beanstandeten Musikaufnahme enthalten.

Das Landgericht Hamburg versucht sich mit dieser Entscheidung auf der Linie der Internet-Versteigerungs-Entscheidungen des BGH zu bewegen. Ob man YouTube allerdings tatsächlich mit eBay vergleichen und gleichgelagerte Prüfpflichten fordern kann, halte ich zumindest für diskussionswürdig. Es stellt sich außerdem die Frage, ob diese Betrachtung noch mit der neuesten Rechtsprechung des EuGH zur Frage von Filterpflichten sozialer Netzwerke in Einklang zu bringen ist.

Sofern es nicht zu einer wirtschaftlichen Lösung kommt, dürfte damit zu rechnen sein, dass Google/YouTube Berufung gegen das Urteil einlegen wird.

Quelle: www.internet-law.de

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