Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.06.2012
- XII ZB 24/12 -
Fixierung eines Betreuten bedarf richterlicher Genehmigung
Diesbezügliche Generalvollmacht für Betreuer unbeachtlich
Das Anbringen von Bettgittern sowie die Fixierung im Stuhl mittels Beckengurts, stellen freiheitentziehende Maßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB dar. Das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen wird nicht dadurch verletzt, dass die Einwilligung eines von ihm Bevollmächtigten in eine freiheitsentziehende Maßnahme der gerichtlichen Entscheidung bedarf. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Quelle / Volltext KU
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