Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, Urteil vom 20.02.2007
- 7 U 126/06 -
Einstweiliger Unterlassungsanspruch bestand nicht
Die
in einer Internetsuchmaschine erscheinenden Suchergebnisse stellen
keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes dar. Ein darauf
gestützter einstweiliger Unterlassungsanspruch ist unbegründet. Einer
Suchmaschine ist es nämlich nicht möglich sich zukünftig eindeutig
"auszudrücken". Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes
Hamburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erschien auf der Internetseite der Suchmaschine
der Antragsgegnerin ("Google") bei Eingabe des Vor- und Nachnamens des
Antragsstellers folgende Wörter: "Immobilienbetrug", "Betrug",
"Machenschaften" und "Nigeriabetrug". Die Antragsgegnerin löschte nach
Aufforderung des Antragsstellers
diese Eintragungen, weigerte sich aber eine Unterlassungserklärung
abzugeben. Das Landgericht Hamburg verbat daraufhin der Antragsgegnerin
durch einstweilige Verfügung, die vier Wörter zu verbreiten. Mit der Berufung begehrte sie nunmehr die Aufhebung der Verfügung.
Keine Haftung der Antragsgegnerin
Das
Oberlandesgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Antragsgegnerin. Sie
hafte weder als Äußernde oder Verbreiterin noch unter dem Gesichtspunkt
der Störerhaftung auf Unterlassung gemäß §§ 823 Abs. 1,
1004 Abs. 1 analog BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1,
Art. 2 Abs. 1 GG. Denn die angegriffenen Passagen verletzten den
Antragssteller nicht in seinen Rechten.
Bezüglich der genauen Begründung des Urteils wird auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren verwiesen: OLG Hamburg, Urt. v. 26.05.2011 - 3 U 67/11.
- Landgericht Hamburg, Urteil vom 28.04.2006
[Aktenzeichen: 324 O 993/05]
Hauptsacheverfahren:
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