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Dienstag, 23. Oktober 2012

Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, Urteil vom 20.02.2007 - 7 U 126/06 -

Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, Urteil vom 20.02.2007
7 U 126/06 -

Einstweiliger Unterlassungsanspruch bestand nicht

Die in einer Internetsuchmaschine erscheinenden Suchergebnisse stellen keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes dar. Ein darauf gestützter einstweiliger Unterlassungsanspruch ist unbegründet. Einer Suchmaschine ist es nämlich nicht möglich sich zukünftig eindeutig "auszudrücken". Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall erschien auf der Internetseite der Suchmaschine der Antragsgegnerin ("Google") bei Eingabe des Vor- und Nachnamens des Antragsstellers folgende Wörter: "Immobilienbetrug", "Betrug", "Machenschaften" und "Nigeriabetrug". Die Antragsgegnerin löschte nach Aufforderung des Antragsstellers diese Eintragungen, weigerte sich aber eine Unterlassungserklärung abzugeben. Das Landgericht Hamburg verbat daraufhin der Antragsgegnerin durch einstweilige Verfügung, die vier Wörter zu verbreiten. Mit der Berufung begehrte sie nunmehr die Aufhebung der Verfügung.

Keine Haftung der Antragsgegnerin

Das Oberlandesgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Antragsgegnerin. Sie hafte weder als Äußernde oder Verbreiterin noch unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung auf Unterlassung gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Denn die angegriffenen Passagen verletzten den Antragssteller nicht in seinen Rechten.
Bezüglich der genauen Begründung des Urteils wird auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren verwiesen: OLG Hamburg, Urt. v. 26.05.2011 - 3 U 67/11.
  • Landgericht Hamburg, Urteil vom 28.04.2006
    [Aktenzeichen: 324 O 993/05]

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