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Dienstag, 2. Oktober 2012

Fixierung eines Betreuten bedarf richterlicher Genehmigung


BundesgerichtshofBeschluss vom 27.06.2012 
XII ZB 24/12 -

Fixierung eines Betreuten bedarf richterlicher Genehmigung

Diesbezügliche Generalvollmacht für Betreuer unbeachtlich

Das Anbringen von Bettgittern sowie die Fixierung im Stuhl mittels Beckengurts, stellen freiheitentziehende Maßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB dar. Das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen wird nicht dadurch verletzt, dass die Einwilligung eines von ihm Bevollmächtigten in eine freiheitsentziehende Maßnahme der gerichtlichen Entscheidung bedarf. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Quelle / Volltext KU

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