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Samstag, 22. September 2012

Abmahnung ohne Vorlage der Originalvollmacht berechtigt nicht zur Zurückweisung gemäß § 174 BGB


Oberlandesgericht CelleUrteil vom 02.09.2010 
13 U 34/10 -

Abmahnung ohne Vorlage der Originalvollmacht berechtigt nicht zur Zurückweisung gemäß § 174 BGB

Treuwidriges Verhalten des Abgemahnten

Enthält die von einem Vertreter verfasste Abmahnung neben der Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist eine Unterwerfungserklärung abzugeben, zugleich bereits das Angebot zum Abschluss eines bestimmten Unterlassungsvertrages mit Vertragsstrafenversprechen, handelt der Abgemahnte treuwidrig, wenn er dieses Angebot durch Unterzeichnung und Zusendung an den Vertreter unverzüglich akzeptiert, zugleich aber die Abmahnung unter Hinweis auf das Fehlen der Originalvollmacht unverzüglich zurückweist. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
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Im zugrunde liegenden Fall machte die Klägerin Abmahnkosten gegen den Beklagten geltend. Durch ihren Prozessbevollmächtigten mahnte die Klägerin den Beklagten wegen diverser unwirksamer Regelungen in seinen AGB ab und forderte ihn auf, die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu ihren Gunsten abzugeben sowie die entstandenen Rechtsanwaltskosten zu bezahlen. Dem Abmahnschreiben lagen eine formulierte Unterlassungserklärung mitVertragsstrafenversprechen sowie eine Kopie der Vollmacht für die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei. Der Beklagte wies die Abmahnung mangels Vorlage einer Originalvollmachtsurkunde zurück, gab jedoch gleichwohl die geforderte Unterlassungserklärung ab.

Zurückweisung der Abmahnung treuwidrig

Das Oberlandesgericht gab der Klägerin Recht. Der unverzüglichen Zurückweisung der Abmahnung wegen Nichtvorlage der Originalvollmachtsurkunde gemäß einer entsprechenden Anwendung des § 174 Satz 1 BGB durch den Beklagten kam hier nämlich deswegen keine rechtliche Bedeutung zu, weil sie im Hinblick auf die zugleich gegenüber dem - aus seiner Sicht - ohne Vertretungsmacht agierenden Prozessbevollmächtigten der Klägerin abgegebenen Annahmeerklärung des Angebots auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages als treuwidrig gemäß § 242 BGB anzusehen ist. Der Beklagte hat ein Interesse an der Wirksamkeit des von ihm angenommenen Unterlassungsvertrages nebst Vertragsstrafeversprechen, da andernfalls die Wiederholungsgefahr nicht entfallen wäre.

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