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Samstag, 29. September 2012

Beauftragung eines Detektivs bei Wettbewerbsverstoß



Ein Plakatierer hatte wettbewerbswidrig immer wieder Plakate eines Konkurrenten abgehängt und durch seine eigenen ersetzt. Als dieser das Vorgehen bemerkte, schaltete er einen Detektiv für die Überwachung ein. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat nun den Wettbewerbsverstoß bestätigt und dem Konkurrenten einen Schadensersatzanspruch zugesprochen.
Zum Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen § 4 Nr. 10 UWG zählen auch die Kosten für den Einsatz des Detektivs. 

(Urteil v. 23.09.2009, Az.: 6 U 52/09)

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