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Samstag, 22. September 2012

Versteckte Entgeltklauseln sind unwirksam


INTERNETRECHT

Versteckte Entgeltklauseln sind unwirksam

Die Klägerin übersandte Gewerbetreibenden unaufgefordert ein Formular überschrieben mit „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank“. Auf der linken Formularseite befanden sich durch Unterstreichungen, Fettdruck bzw. vergrößerte Schrift hervorgehobene Aufforderungen die  eigenen Unternehmensdaten einzutragen, zu streichen, zu korrigieren und an die angegebene Faxnummer zurückzusenden. Auf der rechten Seite befand sich in einer umrahmten Längsspalte ein längerer Text, in dessen Verlauf auf die Vertragslaufzeit und die jährlichen Kosten hingewiesen wurden. Nachdem die Beklagte das Formular ausgefüllt zurückgesandt hatte, erhielt sie kurze Zeit später die Rechnung über einen dreistelligen Betrag für das erste Vertragsjahr. Da die Beklagte keine Zahlung leistete, erhob die Klägerin Klage.
Doch der BGH lehnte im Ergebnis, ebenso wie beide Vorinstanzen, einen Zahlungsanspruch der Klägerin ab. Zur Begründung führte der BGH aus, dass die formularmäßige Entgeltklausel überraschend sei, gem. § 305c Abs.1 BGB. Dies sei immer dann der Fall, wenn die Klausel von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser vernünftigerweise nicht damit zu rechnen braucht. Auch die ungewöhnliche äußere Gestaltung sowie die Unterbringung an einer unerwarteten Stelle können eine überraschende Klausel ausmachen.
Bei einer Vielzahl von Grundeinträgen in Internetbranchenverzeichnisse erfolge eine Registrierung unentgeltlich, so der BGH, sodass die im Fließtext versteckten Vertragsangaben ohne Weiteres übersehen werden können und der Adressat auch nicht mit einer Kostenpflicht rechnen müsse. Die Aufmachung und Hervorhebungen lenken die Aufmerksamkeit des Adressaten in erster Linie auf die linke Spalte. Zudem könne von einem durchschnittlichen Kaufmann nicht erwartet werden, dass er den gerahmten Text sorgfältig lese. Die drucktechnische Anordnung der Entgeltpflicht sei so vorgenommen worden, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten ist.
Vorinstanzen: LG Bochum, Urteil vom 15. November 2011 – 11 S 100/11 –
AG Recklinghausen, Urteil vom 24. Mai 2011 – 13 C 91/11 –

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