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Montag, 17. September 2012

Kein Augenblicksversagen bei Probefahrt


Kein Augenblicksversagen bei ProbefahrtInhalt abgleichen


Ein im Einzelfall eine Ausnahme von dem an sich verwirkten Regelfahrverbot rechtfertigender
besonderer Tatumstand oder gar ein privilegierendes sog. Augenblicksversagen iSd. Rspr. des Bundesgerichtshofs (BGHSt 43, 241/250 ff.; zu den insoweit gesteigerten Darlegungsanforderungen vgl. BayObLGSt 1999, 4/5 ff.; 2000, 106/107 f. und BayObLG DAR 2000, 577; ferner u. a. auch OLG Bamberg VerkMitt. 2007 Nr. 57 = DAR 2007, 94[Ls] = NStZ-RR 2007, 123 [Ls] sowie bereits OLG Bamberg, Beschl. v. 08.05.2005 - 2 Ss OWi 192/05) folgt schließlich auch nicht daraus, dass sich die erhebliche innerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitung während einer Probefahrt des kaufinteressierten Betr., also mit einem für ihn unbekannten und ungewohnten Fahrzeug ereignete. Im Gegenteil: Ein hier allein in Betracht zu ziehender Wahrnehmungsfehler und die hierauf gegebenenfalls beruhende Fehleinschätzung könnten den Betr. nur dann entlasten, wenn diese ihrerseits nicht als pflichtwidrig anzusehen wären. Auf nur einfache Fahrlässigkeit kann sich nämlich derjenige nicht berufen, welcher die an sich gebotene Aufmerksamkeit in grob pflichtwidriger Weise unterlassen hat (BGHSt 43, 241 ff.). Wer etwa während der Fahrt sein Autotelefon benutzt, intensiv auf Wegweiser achtet, sich durch ein am Straßenrand liegen gebliebenes Fahrzeug ablenken lässt oder in einen Kreuzungsbereich zu schnell einfährt, kann nicht geltend machen, er habe nur versehentlich ein Verkehrszeichen nicht wahrgenommen. Denn durch sein vorheriges sorgfaltswidriges Verhalten hat er selbst in grob nachlässiger Weise zu seiner eigenen Unaufmerksamkeit beigetragen (vgl. OLG Karlsruhe DAR 2007, 529 f. = VRS 113, Nr. 46 m. zahlr. weit. Nachw.). Der vorliegende Fall kann wertungsmäßig nicht anders beurteilt werden. Gerade aufgrund der Probefahrt mit einem für ihn fremden und im (technischen) Umgang völlig ungewohnten Fahrzeug hätte für den Betr. umso mehr Veranlassung bestanden, seine Aufmerksamkeit auf die bestehende (innerörtliche) Verkehrslage zu konzentrieren. Bei dieser indiziell mindestens auf Sorglosigkeit gegenüber bestehenden Vorschriften hindeutenden Sachlage durfte seitens des AG jedenfalls auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen noch nicht von einem nur auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit beruhenden und deshalb die Annahme eines sog. Augenblicksversagens rechtfertigenden Verkehrsverstoß des Betr. ausgegangen werden (vgl. auch OLG Frankfurt DAR 2002, 82 f.).

OLG Bamberg: Beschluss vom 17.07.2012 - 3 Ss OWi 944/12   

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