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Dienstag, 22. Mai 2012

Haft für hartnäckige Stalker


Presseschau: Für Sie gelesen - merkur online

Wenn Stalker vor Gericht landen

Die Polizei spricht bei Stalkern („to stalk“ = anpirschen, sich heranschleichen) von Personen, „die einen anderen Menschen verfolgen, belästigen und terrorisieren“. 2007 wurde der Tatbestand „Nachstellung“ ins Strafgesetzbuch aufgenommen. Wir haben interessante Urteile gesammelt.
Stalking ist keine Bagatelle. Wenn Menschen sich anderen an die Fersen heften, diese mit Telefonaten belästigen und verfolgen, dann kann das zu einem echten Problem werden. Dabei kann sich das Handeln der Schleicher auf einen fremden Menschen, einen Bekannten oder einen ehemaligen Partner beziehen. Im Extremfall kann ein Stalker sogar in den Knast wandern – zumindest zur Deeskalation. Seitdem die besonders penetrante Art der Verfolgung strafbar ist, gibt es auch Urteile zu dem Thema: Eine Auswahl der interessantesten Entscheidungen:

Am Arbeitsplatz

Arbeitnehmer haben die vertragliche Nebenpflicht, die Privatsphäre und den deutlichen Wunsch einer Kollegin zu respektieren, „nichtdienstliche Kontaktaufnahmen mit ihr zu unterlassen“. Verstößt ein Verwaltungsangestellter immer wieder dagegen, so muss er die fristlose Kündigung hinnehmen. Im konkreten Fall versuchte der Angestellte penetrant, Kolleginnen dazu zu bringen, auch privat mit ihm zu verkehren. Der Mann bekam eine Rüge seines Dienstherrn – ließ aber nicht locker. Als sich zum wiederholten Male eine Angestellte beim Arbeitgeber beschwerte, war das Fass übergelaufen, und der Aufdringliche wurde gefeuert. Der Mann war auch vor Gericht beharrlich und kämpfte gegen seine Entlassung bis zum Bundesarbeitsgericht – jedoch vergeblich. Die „unerträgliche Art und Weise“ seiner Belästigungen seien als Stalking zu bewerten, so das Gericht. Die außerordentliche Kündigung sei rechtens gewesen (BAG, 2 AZR 258/11).

In der Nachbarschaft

Eine Frau bemerkte zweimal, dass sie von einem Mann mit dem Fernglas aus 500 Metern beobachtet wurde. Er stand dabei jeweils auf der anderen Seite eines Flusses. Sie machte den Mann ausfindig und zeigte ihn an. Vergeblich. Denn das Oberlandesgericht Koblenz sah in der zweimaligen Beobachtung noch kein Stalking. Er habe der Frau nicht „wiederholt nachgestellt im Sinne des Gewaltschutzgesetzes“. Denn darunter fallen nur „hartnäckige Belästigungen einer Person, wie etwa durch deren wiederholte Überwachung, die ständige demonstrative Anwesenheit des Täters in der Nähe des Opfers, dessen Verfolgung oder Kontaktversuche zum Opfer“ (OLG Koblenz, 13 WF 1002/09).

Zur Beweissicherung

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Das saarländische Oberlandesgericht hat entschieden, dass Videoaufnahmen, die einen Stalker überführen, auch dann als Beweismittel verwendet werden dürfen, wenn sie heimlich gemacht wurden und somit das Persönlichkeitsrecht des Stalkers berührt haben. Allerdings müsse in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der Schutz des Stalkingopfers tatsächlich höher zu bewerten sei, so das Gericht. Ein Stalker scheiterte mit seiner Klage, dem zuvor untersagt worden war, sich dem Haus eines jungen Mannes zu nähern. Die Eltern des Mannes hatten sich gegen den Kontakt gewandt. Sie legten als Beweis für die Nachstellungen dem Gericht Videoaufnahmen vor, die ohne Wissen des Verurteilten aufgenommen worden waren. Er war der Meinung, die Aufnahme dürfe nicht berücksichtigt werden. Das Gericht sah das anders. Gerade bei Stalking bestehe ein hohes Interesse der Opfer an einer Beweissicherung, um den Täter zu überführen. Daher stehe hier das Persönlichkeitsrecht der Verwertung heimlicher Videoaufnahmen nicht entgegen (Saarländisches OLG, 9 UF 73/10).

Opferentschädigung

Stalking-Opfer können regelmäßig keine Ansprüche auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz stellen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) im Fall einer Frau entschieden, die ihre Beziehung zu einem Mann abgebrochen hatte. Der akzeptierte das nicht und stellte ihr nach. Es kam insbesondere zu zahlreichen Verfolgungen und verbalen Drohungen. Der Mann wurde wegen seines Verhaltens zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die jahrelangen Verfolgungen führten bei der Frau zu posttraumatischen Belastungsstörungen mit einem Grad der Behinderung von 50. Ihr Antrag auf staatliche Opferentschädigung wurde dennoch abgelehnt. Nach Auffassung des BSG ist Stalking zwar mittlerweile ein besonderer Straftatbestand, dennoch aber nicht „generell als tätlicher Angriff im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes zu werten“. Dafür sei grundsätzlich eine „in feindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper des anderen zielende gewaltsame Einwirkung“ nötig. Bei einer Drohung müsse die Anwendung von Gewalt „unmittelbar bevorstehen“. Eine „gewaltlose – psychische – Einwirkung“ auf das Opfer reiche für einen Anspruch nicht aus (BSG, B 9 VG 2/10 R).

Haftstrafe möglich

Ein Mann belästigte seine ehemalige Lebensgefährtin, nachdem sie das Verhältnis zu ihm gelöst hatte, indem er ihr SMS-Nachrichten auf das Handy sendete, am Arbeitsplatz erschien und an der Wohnungstür klingelte. Gegen ihn wurde ein gerichtliches Kontaktverbot festgesetzt, weil die Frau an Angstzuständen und Depressionen litt. Der Mann hörte trotz des Verbots nicht auf und simste und telefonierte der verängstigten Frau weiterhin hinterher. Das Oberlandesgericht Karlsruhe beendet den Spuk – zumindest vorerst – und verurteilte den Stalker zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten (OLG Karlsruhe, 2 Ws 142/08).  Quelle: merkur-online

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