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Mittwoch, 16. Mai 2012

Stalking-Urteil

Presseschau: Für Sie gelesen - Ist Stalking ein Kündigungsgrund ? Wie sich ein Prozess über Jahre hinziehen kann zeigt der folgende Artikel ___________________________________________________________________________________
Presseschau: Für Sie gelesen - Stalker muss mit Kündigung rechnen Er soll sie in Ruhe lassen - das hatte die Verwaltungsmitarbeiterin ihrem Kollegen deutlich gesagt. Der Angestellte aber stellte ihr weiter nach. 2007 teilte das Land ihm nach einem Beschwerdeverfahren mit, eine unmittelbare Kontaktaufnahme habe "auf jeden Fall zur Vermeidung arbeitsrechtlicher Konsequenzen zu unterbleiben". Doch der Angestellte, seit 1989 beim Land beschäftigt, tat es wieder. Im Oktober 2009 warf eine Leiharbeiterin ihm vor, unerträglich belästigt und bedrängt zu werden. Der Mann habe sie mit E-Mails geflutet und angerufen, sie im Büro aufgesucht, sich wiederholt und aufdringlich in ihr Privatleben eingemischt - und auch noch gedroht, er könne dafür sorgen, dass sie keine Festanstellung bekomme. Nach Anhörung beider Seiten kündigte das Land dem Verwaltungsangestellten fristlos. Stalking ist keine Petitesse, das ist klar. Aber rechtfertigt es eine sofortige Entlassung ohne vorherige Abmahnung? Auf eine förmliche Abmahnung nämlich hatte der Arbeitgeber 2007 verzichtet. Erst urteilte das Arbeitsgericht zugunsten des Landes, in zweiter Instanz jedoch das Landesarbeitsgericht zugunsten des gefeuerten Angestellten. In der Revision hat zuletzt das Bundesarbeitsgericht entschieden - und eine fristlose Kündigung in einem schweren Fall von Stalking für grundsätzlich zulässig erklärt. Normalerweise muss ein Mitarbeiter zunächst eine einschlägige Abmahnung erhalten, arbeitsrechtlich das mildere Mittel als eine fristlose Kündigung und ein letzter "Schuss vor den Bug". Wer aber den ausdrücklichen Wunsch einer Kollegin, ihre Privatsphäre zu respektieren, mit Füßen tritt und bereits ausreichend gewarnt war, muss mit der außerordentlichen Kündigung rechnen (Aktenzeichen 2 AZR 258/11). Trotzdem muss sich nun das Landesarbeitsgericht erneut mit dem Fall beschäftigen, weil es nicht ausreichend geprüft habe, ob angesichts der Vorgeschichte eine Abmahnung entbehrlich war, so die Erfurter Bundesrichter - wie fast immer kommt es vor Gericht auf den Einzelfall und die Schwere des Fehlverhaltens an. Quelle: Spiegel
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