Prospekt enthält irreführende Werbeangaben
DAS SCHLESWIG-HOLSTEINISCHE OBERLANDESGERICHT HAT DIE IM BEREICH REGENERATIVER ENERGIEN TÄTIGE PROKON UNTERNEHMENSGRUPPE WEGEN IRREFÜHRENDER WERBEANGABEN IN IHREM PROSPEKT VERURTEILT.
"Anleger, die sich über die vermeintliche Sicherheit der Geldanlage getäuscht sehen, sollten das Urteil zum Anlass nehmen und etwaige Kündigungs- und Schadensersatzansprüche und damit verbundene Möglichkeiten, die Anlagerückabzuwickeln, von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen", meint Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Franz Braun, Partner in der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei CLLB Rechtsanwälte.
Nach Angaben des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts enthält der PROKON-Prospekt (Kurzprospekt und Flyer) irreführende Werbeaussagen zur vermeintlichen Sicherheit und zur angeblichen "maximalen Flexibilität" der Geldanlage. Das beklagte Unternehmen der PROKON-Unternehmensgruppe bewirbt sogenannte Genussrechteals Geldanlage. Verbraucher können Werbeaussagen in dem Kurzprospekt und Flyer jedoch so verstehen, als sei die Anlage in die Genussrechte eine ebenso sichere Geldanlage wie auf einem Sparbuch und als investiere der Erwerber von Genussrechten direkt in Windenergieanlagen, woraus sich eine Absicherung der Anleger durch die Anlage in Sachwerten ergebe. Das Unternehmen wirbt auch mit der "maximalen Flexibilität" der Geldanlage. Das Oberlandesgericht hat nun entschieden, dass die beanstandeten Werbeaussagen nicht weiter verwendet werden dürfen. Die Werbeaussagen seien unzutreffend und damit unlautere Werbung.
Quelle:
http://www.ptext.de/nachrichten/oberlandesgericht-verurteilt-prokon-unternehmensgruppe-prospekt-enthaelt-irrefue-421337
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